Für Garantie und Gewährleistungen haftet, wie auch bei einem Barkauf, immer der verkaufende Händler des Fahrzeuges. Falls der Leasingnehmer einen Gebrauchtwagen least, das Fahrzeug aber noch innerhalb der Herstellergarantie ist, haftet auch der Hersteller bei Garantieansprüchen.
Eine Ausnahme bildet die optionale Garantieverlängerung, welche im Zuge eines Leasings häufig angeboten wird. In dem Leistungszeitraum zwischen Ende der Herstellergarantie und Ende des Leasingvertrags ist der Leasingnehmer weiterhin bei Garantieansprüchen „versichert“. In diesem Fall haftet derjenige, bei dem die Garantieverlängerung abgeschlossen wurde – das sind in der Regel die Fahrzeugherstellerbanken selbst. Bei Garantieansprüchen wird daher auch meistens direkt mit der Herstellerwerkstatt abgerechnet.